Keine Angst vor Entlassung - Der besondere Kündigungsschutz bei der Betriebsratswahl
In dem Wissen, dass Arbeitgeber geneigt sein können, die Durchführung einer Betriebsratswahl zu verhindern oder Einfluss auf eine solche zu nehmen, genießen die betrieblichen Akteure einer Betriebsratswahl einen besonderen Kündigungsschutz. Wer geschützt ist und wie weit dieser Kündigungsschutz reicht, ist Gegenstand dieses Beitrags von Christoph Burgmer.
Es gibt drei Personengruppen, die an der Vorbereitung sowie Durchführung der Betriebsratswahl beteiligt sind und aufgrund ihrer Stellung eines besonderen Schutzes vor Kündigungen bedürfen. Dies sind die
â–º wahlberechtigte Mitarbeiter, die zur Wahl eines Wahlvorstandes im Betrieb einladen oder beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen(Initiatoren),
â–º Mitglieder des Wahlvorstands,
â–º Wahlbewerber.
Initiatoren einer Betriebsratswahl treten in Erscheinung, wenn weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat existiert, der die Wahl durch Bestellung eines Wahlvorstandes einleiten kann. Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer können dann zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Wird kein Wahlvorstand gewählt oder findet die Betriebsversammlung nicht statt, so können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstands stellen. Diesen Antrag können sie auch dann stellen, wenn der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig bestellt.
Wesentliches Organ bei der Vorbereitung sowie Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Er führt die gesamte Wahl von der Aufstellung der Wählerliste bis zur Auszählung der Wählerstimmen und der Bekanntmachung der Gewählten durch.
Die Betriebsratswahl benötigt Wahlbewerber. Diese werden durch Wahlvorschläge aufgestellt und sind dann zum Betriebsrat wählbar.
Schutzinteresse der Beteiligten
Bei den Initiatoren, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern besteht die Gefahr einer Intervention durch den Arbeitgeber. Würde er zum Beispiel den Initiatoren kündigen, könnte dies von der Belegschaft als Drohung verstanden werden, ebenfalls negative Konsequenzen zu erleiden, wenn sich jemand aktiv an der Wahl beteiligt und die Wahl eines Betriebsrats unterstützt. Wird Wahlvorstandsmitgliedern gekündigt, dann droht eine Behinderung bzw. Verzögerung der Wahl durch die Notwendigkeit entsprechender Nachnominierungen. Auf diese Weise könnte der Arbeitgeber das Wahlverfahren immer wieder aufhalten und in die Länge ziehen. Eine ordnungsgemäße Wahl wäre gefährdet. Müsste ein Wahlbewerber um seinen Arbeitsplatz fürchten, dann wäre einerseits die Hemmschwelle, sich zur Wahl zu stellen, größer, zum anderen wäre es dem Arbeitgeber ein Leichtes, auf die Zusammensetzung des Betriebsrats Einfluss zu nehmen, indem er unliebsamen Kandidaten kündigt.
Diese wenigen Beispiele verdeutlichen, dass die an der Betriebsratswahl Beteiligten ein hohes Interesse daran haben, während ihrer Durchführung vor Kündigungen geschützt zu sein.
Gesetzliche Konzeption
Der Gesetzgeber hat auf diese Gefahrenlage reagiert und im Kündigungsschutzgesetz die entsprechenden Personen mit einem besonderen Schutz versehen. Er bewahrt alle drei Gruppen vor einer ordentlichen Kündigung während des Wahlverfahrens. Zum Teil wird auch die außerordentliche Kündigung erschwert, indem vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates vorliegen muss. Der Schutz ist in einigen Bereichen unterschiedlich ausgeprägt, so zum Beispiel in Bezug auf den Beginn des Kündigungsschutzes und die Fortwirkung des Schutzes nach Abschluss der Wahl. Zentrale Vorschrift für den besonderen Kündigungsschutz ist § 15 KSchG. Während sein Absatz 1 den Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats enthält, umfassen die Absätze 3 und 3a die entsprechenden Vorschriften für die Wahlbeteiligten.
Wortlaut des § 15 KSchG (Auszug)
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG … erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder …versammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2 … BetrVG einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4 … BetrVG beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat … nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Schutz der Initiatoren der Betriebsratswahl
Der Kündigungsschutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl beginnt mit dem Zeitpunkt der Einladung oder mit der Antragstellung beim Arbeitsgericht. In der Einladung müssen Zeitpunkt, Ort, Gegenstand der Betriebsversammlung und die Personen, die einladen, konkret bezeichnet werden. Die Einladung muss so bekannt gemacht werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs von ihr Kenntnis nehmen können und die Möglichkeit erhalten, an der Versammlung teilzunehmen.
Der Kündigungsschutz gilt nur für die ersten drei Einladenden und Antragstellenden. Daher sollte darauf geachtet werden, wer in welcher Reihenfolge benannt wird. Am besten ist es, eine eindeutige Nummerierung vorzunehmen, so dass keine Zweifel entstehen können. Insbesondere eine schlichte Sortierung nach dem Alphabet kann sonst zu unerwünschten Ergebnissen führen.
Der besondere Kündigungsschutz der Initiatoren betrifft die ordentliche Kündigung. Hingegen gilt er nicht für eine außerordentliche Kündigung.
Der Kündigungsschutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine Fortwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht vorgesehen. Eine Besonderheit besteht, sofern die Initiative der Arbeitnehmer scheitert und kein Betriebsrat gewählt wird. In einem solchen Fall sind die Initiatoren für drei Monate vom Zeitpunkt der Einladung an vor ordentlichen Kündigungen geschützt.
Der Kündigungsschutz der Initiatoren im Überblick
â–º Beginn: Einladung zur Betriebsversammlung oder Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht.
â–º Ende: Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder sofern keine Wahl stattgefunden hat, mit Ablauf von drei Monaten seit der Einladung.
► Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung.
► Besonderheiten: Gilt nur für die drei zuerst auf der Einladung oder der Antragsschrift Genannten
Schutz der Wahlvorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Wahlvorstands sind von dem Zeitpunkt an vor Kündigung geschützt, zu dem sie durch Beschluss des Betriebsrates oder des Arbeitsgerichtes bestellt worden sind. Gemeint ist damit der Schutz sowohl vor ordentlichen als auch vor außerordentlichen Kündigungen. Will der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, muss er darüber hinaus sogar vorher noch die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Nur wenn der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zustimmt oder seine Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt wird, kann einem Wahlvorstandsmitglied außerordentlich gekündigt werden.
Wortlaut des § 103 BetrVG (Auszug)
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern … des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
Der besondere Kündigungsschutz für die Mitglieder des Wahlvorstands dauert bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses. Danach sind die ehemaligen Wahlvorstände weitere sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt, soweit es die ordentliche Kündigung betrifft. Bei außerordentlichen Kündigungen ist der Schutz dann etwas schwächer. Sie bedürfen in dieser Zeit nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats.
Der nachwirkende Kündigungsschutz gilt allerdings dann nicht, wenn der Wahlvorstand durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt wird, etwa weil dieser seiner gesetzlichen Pflicht zur Durchführung der Wahl nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall wird der ersetzte Wahlvorstand nicht als schutzwürdig angesehen.
Beispiel für den Kündigungsschutz eines Mitglieds des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand wird am 10.03.2006 vom Betriebsrat bestellt. Am 05.05.2006 findet die Betriebsratswahl statt und das Ergebnis wird am gleichen Tag bekannt gegeben. Der Arbeitgeber kündigt dem Wahlvorstandsmitglied A. am 13.03.2006 fristlos und dem Wahlvorstandsmitglied B. am 25.06.2006 fristlos.
Hinweis: Damit die Kündigungen wirksam sind, müsste der Arbeitgeber bei A. vorher die Zustimmung des noch bestehenden Betriebsrats eingeholt haben. Bei Buche genügt eine Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für beide nur im Falle ordentlicher Kündigungen.
Der Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder im Überblick
â–º Beginn: Bestellung des Wahlvorstands.
â–º Ende: Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
► Nachwirkung: Bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist keine ordentliche Kündigung möglich.
► Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung. Die außerordentliche Kündigung bedarf bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Zustimmung des Betriebsrats.
► Besonderheiten: Der besondere Kündigungsschutz entfällt, wenn der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.
Schutz der Wahlbewerber
Der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers ist identisch mit dem der Mitglieder des Wahlvorstands. Der Wahlbewerber ist also vor ordentlichen Kündigungen vollständig geschützt und die fristlose Kündigung kann nur nach Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Der Kündigungsschutz wirkt nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sechs Monate fort; allerdings ist im Nachwirksungszeitraum auch hier die fristlose Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Anders als beim Wahlvorstand beginnt der Kündigungsschutz des Wahlbewerbers erst mit der Aufstellung des Wahlvorschlags. Hierbei ist der Zeitpunkt der Anbringung der letzten Stützunterschrift auf dem Wahlvorschlag entscheidend. Damit kann sich ein Wahlbewerber bereits dann auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn die letzte erforderliche Stützunterschrift erfolgt ist.
Für die betriebliche Praxis ist von Bedeutung, dass auch ein mit heilbaren Mängeln versehener Wahlvorschlag zum besonderen Kündigungsschutz führt. Nicht heilbare Mängel lassen den besonderen Kündigungsschutz hingegen nicht entstehen.
Sonderfall: Rücknahme der Kandidatur
Manchmal kommt es vor, dass ein Wahlbewerber seine Kandidatur zurückzieht. In einem solchen Fall gilt: Mit der Rücknahme der Bewerbung endet auch der besondere Kündigungsschutz, wonach auch außerordentliche Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Nach Rücknahme ist der ehemalige Wahlbewerber für sechs Monate vor ordentlichen Kündigungen weiterhin geschützt, jedoch bedarf eine nach der Rücknahme ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf keiner Zustimmung des Betriebsrats mehr. Insoweit hat nur die normale Anhörung nach § 102 BetrVG zu erfolgen.
Wegen der dargelegten Rechtsfolgen ist jedem Wahlbewerber grundsätzlich anzuraten, seine Kandidatur notfalls bis zum Ende der Wahl aufrecht zu erhalten und erst dann die Wahl nicht anzunehmen. So bleibt der volle Kündigungsschutz erhalten. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Wahl anzunehmen und das Betriebsratsamt erst zu einem späteren Zeitpunkt niederzulegen.
Der Schutz des Wahlbewerbers im Überblick
► Beginn: Aufstellung des Wahlvorschlags, das heißt letzte notwendige Stützunterschrift.
â–º Ende: Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
► Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung und erschwerte außerordentliche Kündigung.
► Nachwirkung: Wenn der Kandidat nicht gewählt wird ist bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine ordentliche Kündigung möglich.
Ausblick
Initiatoren, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Werden diese in den Betriebsrat gewählt, setzt sich ihr Kündigungsschutz nahtlos für die Dauer ihrer Amtszeit und ein Jahr danach fort. Hierüber sollten diejenigen Arbeitnehmer informiert werden, die – in welche Weise auch immer – an einer Betriebsratswahl mitwirken möchten. Die Angst, wegen eines Engagements für die Interessenvertretung im Betrieb gekündigt zu werden, ist insoweit unberechtigt.
Autor: Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht in Düsseldorf
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